Ärztliche Zeugnisse

§55 Ärztegesetz

 

Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.

Daher ist es nicht möglich, Krankenstände, Atteste oder Bestätigungen in Abwesenheit der betreffenden Patienten oder Patientinnen auszustellen.